Ein Brunnen in Allfeld
21.05.2024 |
Sarah Mammola
Die kleine Gemeinde Allfeld, heute ein Stadtteil von Billigheim, im Norden Badens gelegen, entscheidet sich 1907/08 für die Errichtung eines Brunnens, der von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Zu welchen Diskussionen und abschließenden Klärung kann es da wohl gekommen sein? So viel sei vorausgeschickt: Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte spielen eine große Rolle.
1907 trieb Pfarrer Jakob Schmitt die Idee zur Errichtung eines Brunnens voran. Er warb in seinem Schreiben vom 15.11.1907 an den Katholischen Oberstiftungsrat ausführlich:
„In der Nähe des neuerbauten Pfarrhauses, das demnächst bezogen werden soll, befindet sich kein Brunnen; eine Wasserleitung existiert im Dorfe auch nicht. Der Weg zum nächsten Brunnen ist verhältnismäßig weit und recht beschwerlich […]. Da in der Umgebung des Pfarrhauses noch etliche Familien wohnen, für die ein Brunnen ebenso notwendig ist wie fürs Pfarrhaus, so ist die politische Gemeinde willens, an einem dem Pfarrhaus nahe und günstig gelegenen Plätzchen einen Brunnen bohren zu lassen für das Pfarrhaus und die genannten Familien. Das betr. Plätzchen ist Eigentum der Pfarrpfründe, war bis vor 2 ½ Jahren Eigentum der politischen Gemeinde und wurde als teil des sog. Schloßbuckels an die Kirchengemeinde bezw. Pfarrpfründe um die Kleinigkeit von 30 M. veräußert.“
Der Oberstiftungsrat unterstütze Pfarrer Schmitt in der Sache und beauftrage schon am Folgetag das Erzbischöfliche Bauamt Heidelberg damit, den angedachten Platz für den Brunnen zu prüfen. Vom Bauamt folgte am 15.02.1908 eine positive Einschätzung über die konkrete Umsetzung, ein Situationsplan sowie der Hinweis: „Auf alle Fälle hat die politische Gemeinde die Unterhaltungskosten zu tragen welche die jeweilige Instandsetzung des Brunnens verursacht und dafür zu sorgen daß der Platz um den Brunnen gepflastert und das Abwasser mittelst Rinnen oder unterirdischer Röhren gut abgeleitet wird.“ Außerdem empfahl das Bauamt eine Versetzung der derzeitigen Einfriedungsmauer, damit ein Zugang zum Brunnen sowie eine Umschließung des Pfarrhofes gegeben sind. Eine Eintragung ins Grundbuch hielt es zudem für wichtig, da der Brunnen aufgrund seiner Nutzung als öffentlicher Gemeindebrunnen anzusehen sei, sich dennoch auf Pfarreieigentum befinde.
Der Oberstiftungsrat bevorzugte eine vertragliche Regelung mit der politischen Gemeinde. Was in den kommenden Schriftwechseln folgte, mag aus heutiger Sicht vielleicht wie ein juristisches Klein-Klein wirken. Es kam zu Umänderungswünschen und Ablehnungen bestimmter Wörter, Satzteile oder Paragrafen; oder wie es in den Akten hieß: es wurde „ausbedingt“.
Im Vertragsentwurf des Gemeinderats sollte der Brunnenplatz für ewige Zeiten diesem Zwecke dienen. Pfarrer Schmitt störte sich, laut Schreiben vom 01.02.1909 an den Oberstiftungsrat, an der Nutzungsdauer des Brunnens. Er schlug vor, das Benutzungsrecht unter Einhaltung aller Bestimmungen des pfarramtlichen Vertragsentwurfs vorläufig für 20 Jahre zu vergeben. Immerhin wies ja der letzte Paragraf darauf hin, dass der Platz möglicherweise anders genutzt werden könnte und der Brunnen dann abzutragen wäre.
In seiner Antwort vom 15.02.1909 drückte der Katholische Oberstiftungsrat aus, dass er eine Bestimmung zur Einfriedigung des Platzes und seiner Unterhaltung vermisse. Es sei außerdem „zweifelhaft oder mindestens noch nicht festgestellt, daß der Brunnen so reichlich Wasser liefert, daß neben dem Pfarrhausbewohner auch die in dem Vereinbarungsentwurf bemerkten 7 Nachbaren und allenfalls noch weitere Ansiedler um den Platz ihren Wasserbedarf befriedigen können. Darüber müßte jedenfalls noch Aufschluß gegeben werden.“
Zum Grundstück erinnerte der Oberstiftungsrat, dass es der Pfarrei zu einem minimalen Preis abgetreten wurde und die Kosten der Brunnenherstellung vollständig von der politischen Gemeinde übernommen wurden. Man wolle ihr entgegenkommen, doch sollten „die Verhältnisse so bestimmt geregelt werden, daß künftig Streitigkeiten nicht entstehen können. Wir wären […] auch nicht abgeneigt, dazu unsere Zustimmung zu erteilen, dass der politischen Gemeinde […] der noch genau festzustellende Aufwand für den Brunnen zu einem bestimmten Teil aus Kirchengemeindemitteln ersetzt wird.“
Zum Grundstück erinnerte der Oberstiftungsrat, dass es der Pfarrei zu einem minimalen Preis abgetreten wurde und die Kosten der Brunnenherstellung vollständig von der politischen Gemeinde übernommen wurden. Man wolle ihr entgegenkommen, doch sollten „die Verhältnisse so bestimmt geregelt werden, daß künftig Streitigkeiten nicht entstehen können. Wir wären […] auch nicht abgeneigt, dazu unsere Zustimmung zu erteilen, dass der politischen Gemeinde […] der noch genau festzustellende Aufwand für den Brunnen zu einem bestimmten Teil aus Kirchengemeindemitteln ersetzt wird.“
Pfarrer Schmitt war am 08.03.1909 einverstanden, den Schlusssatz (vielleicht mit einer Prise Ironie?) im Entwurf dahingehend umzuändern, dass die Empfindlichkeit des Ortspfarrers nicht als ausreichender Grund zur Aufhebung des Mitbenutzungsrechtes betrachtet werden solle. Ansonsten bewertete er das Recht der Mitbenutzung seitens der Schloßbuckelbewohner als genügend gesichert.
Über die neuen Ergebnisse in Kenntnis gesetzt, gab der Oberstiftungsrat am 22.04.1909 als Beschluss an das Pfarramt bekannt, dass grundsätzlich keine Einwände gegen den vorliegenden Vertragsentwurf bestünden. Es solle seinem Wunsch entsprochen werden, dass Kinder unter acht Jahren kein Wasser aus dem Brunnen holen dürfen, denn für sie bestand Lebensgefahr. Die Pflicht zur Einfriedung wurde an die politische Gemeinde übertragen. Auch kam es zu einer Nutzungspriorität für den Fall, dass das Wasser knapp werden würde. Dem Pfarrer sollte (niemand) das Wasser reichen.
Wie ging die Angelegenheit weiter?
Zum Vertragsabschluss sollte es erst am 19. November 1912 kommen. Nachdem sie bereits großzügig das Grundstück verkauft und den Brunnen errichtet hatte, wollte die politische Gemeinde eine dauerhafte Nutzung der Wasserquelle mitsamt dem Platz erwirken. Dem Pfarramt schien der Zugang zu Wasser eine unterstützenswerte Sache, jedoch war die Rechtssicherheit und Regelung von Zuständigkeiten ebenso notwendig. Als neue Eigentümerin des Grundstücks, behielt sich die Pfarrpfründe Allfeld vor, wie der Brunnen und der eigens angelegte Platz zu nutzen seien. So erlosch das Recht zur Wasserentnahme durch die benachbarten Häuser beispielsweise, wenn sie einen eigenen Wasseranschluss erhalten sollten. Auch die Entfernung des Brunnens sollte möglich bleiben.
Zum Vertragsabschluss sollte es erst am 19. November 1912 kommen. Nachdem sie bereits großzügig das Grundstück verkauft und den Brunnen errichtet hatte, wollte die politische Gemeinde eine dauerhafte Nutzung der Wasserquelle mitsamt dem Platz erwirken. Dem Pfarramt schien der Zugang zu Wasser eine unterstützenswerte Sache, jedoch war die Rechtssicherheit und Regelung von Zuständigkeiten ebenso notwendig. Als neue Eigentümerin des Grundstücks, behielt sich die Pfarrpfründe Allfeld vor, wie der Brunnen und der eigens angelegte Platz zu nutzen seien. So erlosch das Recht zur Wasserentnahme durch die benachbarten Häuser beispielsweise, wenn sie einen eigenen Wasseranschluss erhalten sollten. Auch die Entfernung des Brunnens sollte möglich bleiben.
Nutzung
Die geschilderten Ereignisse wurden den Dokumenten in den Akten EAF, B22/404, Allfeld, Kirche und Pfarrhaus, Vol. III, 1901-1908 sowie B22/405, Allfeld, Kirche und Pfarrhaus, Vol. IV, 1909-1944 entnommen. Die Akten dürfen gerne zur vertiefenden Erforschung in unserem Lesesaal eingesehen werden.
Sarah Mammola

