Unterliegen Websites eigentlich der Abgaberegelung für Pflichtexemplare?

29.10.2024 | Überlegungen zur Archivierung von Websites

Illustration eines Buches, welches digital wird.
Im Diskurs über die Archivierung von Websites wird die Verantwortung gerne den Bibliotheken überlassen, da - zumindest die Landesbibliotheken und die Nationalbibliothek - einen gesetzlichen Anspruch auf ein Pflichtexemplar von Publikationen haben. Und da es sich bei Webseiten im eigentlichen Sinne ja „nur“ um eine Publikationsform handelt, liegt der Sammelauftrag bei den Bibliotheken und die Ablieferungspflicht damit bei den Webseitenbetreiber:innen. Diese Annahme führt jedoch zu einer Vielzahl von Problemen, da die Pflichtexemplarregelung für sogenannte „Netzpublikationen“ zum einen sehr unterschiedlich ausgelegt wird und zum anderen Gedächtnisinstitutionen wie Archive keineswegs aus der Pflicht nimmt, dieses Thema aktiv anzugehen.
 

Was sind Pflichtexemplare?

Pflichtexemplare sind die gesetzliche Verpflichtung von publizistisch tätigen natürlichen oder juristischen Personen, die von ihnen hergestellten (Medien-)Werke an die zuständigen Landes-, Regional- oder Nationalbibliotheken abzuliefern. Gründe dafür sind u. a. der Schutz von Kulturgütern und die Dokumentation des kulturellen Schaffens einer Region. Seit Mitte des 16. Jahrhunderts verbreitete sich das Konzept des Pflichtexemplars in vielen Teilen Europas und diente zunächst Verlegern und Buchdruckern als Schutz vor Raubdrucken. Für Bibliotheken stellt dieses Instrument zudem bis heute ein wichtiges Steuerungselement für den Bestandsaufbau und für die Sammlungsbildung dar. Je nach Region spricht man auch von Pflichtablieferung oder Pflichtstück.
Ursprünglich bezogen sich Pflichtexemplare fast ausschließlich auf Druckwerke. Ausgenommen von der Regelung sind (je nach Landesgesetzgebung) z. B. Druckwerke ohne Text (Notizbücher, Kalender, Malbücher), Werke mit geringem Seitenumfang (Faltblätter, Prospekte, Akzidenzen), Werke mit rein kommerziellem oder betriebsinternem Charakter (Werbung, interne Schulungsunterlagen) und ggf. Auftragswerke u. a. m.
 
Mit dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 rückten auch elektronische Medien stärker in den Fokus. So werden dort unkörperliche Medienwerke zunächst als "alle Darstellungen in öffentlichen Netzen" definiert (DNBG, §3(3)). Die DNB selbst bezeichnet diese auf ihrer Website auch als "Netzpublikationen oder digitale Publikationen" (@Deutsche Nationalbibliothek, 2024a). Im Jahr 2008 wurde dieser Ansatz mit der Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (PflAV) definitorisch weiter geschärft. In diesem Zuge wurden auch zahlreiche Rahmengesetze für die Landesbibliotheken aktualisiert.
 
 
Illustration eines Buchstapels
 

Sind Websites veröffentlicht? - Die Schwierigkeit bei Netzpublikationen

Offen bleibt die Frage, ob eine Website per se der Ablieferungspflicht unterliegt und wenn ja, unter welche Gesetzgebung (Landesgesetzgebung, Bundesgesetzgebung, regionale Verordnungen etc.). Darüber hinaus ergeben sich verschiedene Schwierigkeiten bei "unkörperlichen" Medienwerken. In Anlehnung/Erweiterung an Cornel Dora (2015) sind die zentralen Probleme folgende:
 
  1. Meist werden keine Werkexemplare, sondern Nutzungslizenzen vertrieben.
  2. Erhaltung, Interpretierbarkeit und Zugriffsmöglichkeiten von Webinhalten werden nicht unbedingt durch die Rechteinhaber:innen gewährleistet.
  3. Persistenz des Speicherortes, Unveränderlichkeit des Inhalts, Vertriebswege oder Versionierung / Neuauflagen des Werkes müssen nicht gesteuert werden.
  4. Sowohl die Datenmenge als auch die technischen Anforderungen (es gibt allein ein gutes Dutzend E-Book-Formate) stellen selbst für große Institutionen eine Herausforderung dar.
Diese Aspekte tangieren auch die Frage nach Pflichtexemplaren. Hinzu kommt, dass es gute Gründe gibt, Webseiten nicht per se als Publikationen anzusehen.
 
Wie bereits angedeutet, gibt es keine Garantie für die inhaltliche Integrität, Versionierung oder dauerhafte Auffindbarkeit von Informationen im Internet (z. B. benutzen viele Seiten noch keine persistenten Identifikatoren wie DOI, URN, ...). Darüber hinaus können Inhalte mit Einschränkungen wie Paywalls, Logins o. ä. versehen sein oder technischen Hürden unterliegen (z. B. benötigt man einen Internetzugang, einen aktuellen Browser, ein aktuelles Betriebssystem oder man muss sich in einer bestimmten geografischen Zuordnung hinsichtlich der IP-Range befinden). Des Weiteren haben Suchmaschinen häufig ein Monopol auf die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Webdaten, was zumindest definitorisch gegen ein Konzept von Öffentlichkeit sprechen könnte. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von im Internet auffindbaren Inhalten keinem verlegerischen oder institutionalisierten Prozess unterliegen, was der Idee des Pflichtexemplars vormals zu Grunde lag.
 

Die Pflichtexemplar Regelung für nichtkörperliche Medien in Deutschland – ein Querschnitt

Ein weiterer Aspekt, der die Frage der Exemplarpflicht für Websites in Deutschland erschwert, ist die unterschiedliche Gesetzgebung der Bundesländer in Bezug auf unkörperliche Medienwerke. Einige Landesgesetze und -verordnungen folgen dem definitorischen Charakter von unkörperlichen Werken als "Darstellung oder Verbreitung in öffentlichen Netzen": so z. B. Baden-Württemberg (PfliExplAblG BW, §1a), Berlin (PflExG, §3(2)), Bremen (BremBibG, §7(1)), Hamburg (PEG §2(2)), Rheinland-Pfalz (LBibG §3(9)), Sachsen (SächsPresseG §11(5)) oder Schleswig-Holstein (BiblG §1(1)).  Andere Bundesländer wie Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern (@Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern Günther Uecker, Ohne Datum) haben noch keine gesetzliche Regelung getroffen oder befinden sich, wie Niedersachsen, noch im Gesetzgebungsprozess (@Niedersächsische Staatskanzlei 2024; Niedersächsischer Landtag 2024).
 
Einige Länder wie Bremen oder Nordrhein-Westfalen stellen Netzpublikationen stark in die Nähe von Druckwerken, entweder hinsichtlich ihrer Funktionalität oder als Parallelüberlieferung. Demnach besteht hier eine Exemplarpflicht, wenn unkörperliche Medienwerke "einem herkömmlichen körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift oder einem vergleichbaren Druckwerk funktional entsprechen" (BremBibG, §7(3); KulturGB NRW §58(1)).  Auch die brandenburgische Gesetzgebung bezieht sich bei der Abgabepflicht von unkörperlichen Medienwerken nur auf jene, die „Druckwerken gleichstehen“ (BbgPG §13(3)). Hessen schließt eine Anbietungspflicht für unkörperliche Medienwerke sogar aus, sofern diese "nicht den Charakter einer selbständigen, in sich abgeschlossenen Veröffentlichung haben oder nicht [mit] einem Druckwerk vergleichbar sind" (PflAV HE, §3(4)). Auch Schleswig-Holstein schließt z. B. Websites konkret aus (DruckWuaAbgDV ST 2010, §2(9)). Andere Landesbibliotheken, wie z. B. die Württembergische Landesbibliothek, zählen Websites wiederum explizit dazu (@Württembergische Landesbibliothek, Ohne Datum).
 
Oft geht die Pflichtexemplarabgabe auch einher mit Schranken. So beziehen sich Pflichtexemplare in der Regel auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes, teilweise sogar auf eine explizit verlegerische Tätigkeit. Dies kann jedoch im Zuge der verteilten Ressourcen im Internet, der parallelen weltweiten Zugänglichmachung und des generell transnationalen Charakters des Internets durchaus in Frage gestellt werden.
 
In Bezug auf unkörperliche Medienwerke werden teilweise spezifische digitale Medienformate gewünscht (@Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Ohne Datum; DruckWuaAbgDV ST 2010, §2) oder vom Sammlungsprofil ausgeschlossen (@Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, Ohne Datum; Lansky/Kesper Nr. 553).
 
Auch die Form, in der eine digitale Inhalte, sofern sie überhaupt den Regeln eines Pflichtexemplars entsprechen, abzuliefern sind, bleibt in den Gesetzen teilweise vage. In den Hamburger und Berliner Verordnungen ist von "marktüblicher Ausführung" (Lansky/Kesper Nr. 553, §1.2), bzw. "handelsüblicher Ausführung" die Rede (PflAV Bln, §2(1)), Sachsen verlangt eigene "festgelegte technische Standards" (SächsPresseG §11(7)). Andere Bundesländer wie das Saarland, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen verweisen auf die DNB und die dort definierten "technischen Standards und Verfahren" (MedienG SL 2023 §14(3); BiblG §10(3); KulturGB NRW §58(3)).
 
Einige Landesbibliotheken, wie z. B. Hamburg, Rheinland-Pfalz oder Berlin, haben zudem eine Klausel, nach der auf die Sammlung oder Ablieferung verzichtet werden kann, wenn diese mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (Lansky/Kesper Nr. 553, §1.2; BiblG §3DV RP §7(2), PflAV Bln, §2(1)).
 

Fazit

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Exemplarpflicht für nichtkörperliche Medienwerke sind, wie gezeigt, sehr unterschiedlich. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf Druckwerken und druckwerkähnlichen digitalen Werken. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl anderer relevanter Teile des digitalen kulturellen Lebens im Internet als Medium des beginnenden 21. Jahrhunderts nicht in eine konsistente historische Überlieferung münden werden. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen und Interpretationen, was überhaupt und in welcher Form abgabepflichtig ist, von Bundesland zu Bundesland variieren. Außerdem gibt es noch unzählige technische Hürden, etwa im Hinblick auf standardisierte und langzeitstabile Dateiformate.
 
Um das Internet als Teil der modernen Alltagskultur in all seinen Facetten abzubilden und in seiner Entwicklung auch künftigen Generationen für die historische Forschung und Erinnerungsbildung zur Verfügung zu stellen, sind daher alle Gedächtnisinstitutionen in der Pflicht, sich dieser Problematik anzunehmen. Gleichzeitig ist es wichtig, in einen institutionsübergreifenden Austausch zu treten, um die Grenzen und Möglichkeiten der jeweiligen Einrichtungen zu kennen, um auch gezielt Lücken zu identifizieren und eine umfassende Überlieferungsbildung zu ermöglichen.
 
Tony Franzky
 

(Weiterführende) Literatur

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