Änderungen der AROPräv
Noch im Dezember 2025 wurde die leicht veränderte „Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv)“ im Amtsblatt veröffentlicht. Darin enthalten sind vor allem Anpassungen angesichts der Kirchenentwicklung 2030 sowie die Vorbereitung auf eine veränderte Dokumentation der Prüfung von Führungszeugnissen im Hinblick auf die digitale Personalakte.
Anpassungen angesichts der Kirchenentwicklung 2030:
Der Begriff „Seelsorgeeinheit“ wurde aus dem Text herausgenommen. Das führt auch zu Änderungen in den Vorlagen der Erklärung zum grenzachtenden Umgang. In den Fassungen für Beschäftigte (Anlage 2a zur AROPräv) und für Honorarkräfte (Anlage 2c zur AROPräv) nur in dem Bereich, der mit einem eigenen Verhaltenskodex spezifischer Teil zu ersetzen ist. In der Fassung für ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2b zur AROPräv) aber auch auf der Formularseite: Tätigkeit: "Einsatzort/Verband:" statt "Einsatzort/Seelsorgeeinheit/Verband:"
Die Vorlagen stehen bereits angepasst zum Download zur Verfügung.
In den Übergangsbestimmungen ist zudem der Zeitrahmen festgelegt, in dem die Institutionellen Schutzkonzepte der Kirchengemeinden zu überarbeiten sind:
§ 23 Übergangsbestimmungen
( 1 ) 1Die Pfarreien bzw. Kirchengemeinden haben bis zum 30. September 2026 eine gemeinsame Schutz- und Risikoanalyse gemäß Ziffer 3 der RO-Prävention zu erstellen. 2Bis zum 1. Januar 2027 hat der Pfarreirat ein Institutionelles Schutzkonzept für die Pfarrei bzw. Kirchengemeinde zu verabschieden.
( 2 ) Erklärungen zum grenzachtenden Umgang, die bis zum Inkrafttreten dieser Regelung abgegeben wurden und dem bis dahin vorgeschriebenen Inhalt entsprechen, behalten ihre Gültigkeit.
( 1 ) 1Die Pfarreien bzw. Kirchengemeinden haben bis zum 30. September 2026 eine gemeinsame Schutz- und Risikoanalyse gemäß Ziffer 3 der RO-Prävention zu erstellen. 2Bis zum 1. Januar 2027 hat der Pfarreirat ein Institutionelles Schutzkonzept für die Pfarrei bzw. Kirchengemeinde zu verabschieden.
( 2 ) Erklärungen zum grenzachtenden Umgang, die bis zum Inkrafttreten dieser Regelung abgegeben wurden und dem bis dahin vorgeschriebenen Inhalt entsprechen, behalten ihre Gültigkeit.
Dokumentation der personenbezogenen Präventionsmaßnahmen
Hier sind vor allem folgende Ergänzungen für die Führung der digitalen Personalakte zu erwähnen:
§ 6 Dokumentation der personenbezogenen Maßnahmen
[…]
( 4 ) 1Die besondere Sicherung nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und c kann auch dadurch erfolgen, dass die Dokumentation über die Einsichtnahme und ein erweitertes Führungszeugnis oder dessen Kopie getrennt von der restlichen Personalakte (Personalgrundakte) bei der für die Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses zuständigen Stelle nach § 10 aufbewahrt wird, so dass nur die Mitarbeitenden dieser Stelle Zugriff haben. 2Die Unterlagen sind Teil der Personalakte (Personalteilakte). 3In die Personalgrundakte ist der Vermerk nach § 11 Absatz 6 Satz 5 aufzunehmen und dabei auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Personalteilakte hinzuweisen.
[…]
( 4 ) 1Die besondere Sicherung nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und c kann auch dadurch erfolgen, dass die Dokumentation über die Einsichtnahme und ein erweitertes Führungszeugnis oder dessen Kopie getrennt von der restlichen Personalakte (Personalgrundakte) bei der für die Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses zuständigen Stelle nach § 10 aufbewahrt wird, so dass nur die Mitarbeitenden dieser Stelle Zugriff haben. 2Die Unterlagen sind Teil der Personalakte (Personalteilakte). 3In die Personalgrundakte ist der Vermerk nach § 11 Absatz 6 Satz 5 aufzunehmen und dabei auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Personalteilakte hinzuweisen.
§ 11 Verfahren
[…]
(6) 5Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 übersendet die für die Prüfung zuständige Stelle in den Fällen des § 6 Absatz 4 lediglich einen Vermerk an die personalverwaltende Dienststelle, der den Namen und das Geburtsdatum der vorlagepflichtigen Person, den Vermerk „Vorlagepflicht erweitertes Führungszeugnis“, das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses und das Datum der Einsichtnahme aufführt.
[…]
(6) 5Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 übersendet die für die Prüfung zuständige Stelle in den Fällen des § 6 Absatz 4 lediglich einen Vermerk an die personalverwaltende Dienststelle, der den Namen und das Geburtsdatum der vorlagepflichtigen Person, den Vermerk „Vorlagepflicht erweitertes Führungszeugnis“, das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses und das Datum der Einsichtnahme aufführt.
Weitere Änderungen:
Wer die bisherige Fassung in Institutionellen Schutzkonzepten usw. zitiert hat, sollte bei der Überarbeitung von Texten einen Blick darauf werfen, ob der Verweis noch richtig ist. Das beginnt beim veränderten Titel: „Ordnung zur Ausführung der [von] im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv)“.
Zudem ist die Gliederung statt „Abschnitt – Unterabschnitt“ nun „Kapitel – Abschnitt“.




