Arbeits- und Gesundheitsschutz

  
 

Der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) sorgt bistumsweit kontinuierlich für sichere Arbeitsbedingungen, versucht Arbeitsunfälle vorzubeugen und sensibilisiert zu arbeitsschutzrechtlichen Themen. Wir verstehen uns als ein Partner auf Augenhöhe, der Mitarbeitenden und Führungskräften sowie der Bistumsleitung beratend zur Seite steht. Wir führen regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Schulungen durch und legen großen Wert auf eine systematische und kontinuierliche Optimierung unsere Arbeit. Der Fachbereich ist nach dem Arbeitsschutz-mit-System (AMS) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zertifiziert.

 

ABC des Arbeitsschutzes

An dieser Stelle finden Sie die wichtigsten Informationen zu einschlägigen Themen des Arbeitsschutzes sowie Quellenangaben und Links über die Sie mehr Informationen erhalten können.
Wenn Ihrer Meinung nach ein Thema fehlt oder Sie weiteren Informationsbedarf haben, sagen Sie uns Bescheid.
Rückfragen hierzu beantwortet der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz jederzeit sehr gerne!
 
Was ist ein Arbeitsschutzausschuss? Ist er notwendig und wer nimmt daran teil?
 
Jedes Unternehmen, welches mehr als 20 Mitarbeitende (haupt-/ehrenamtlich) hat, ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetzt (ASiG) dazu verpflichtet, einen sogenannten Arbeitsschutzausschuss (kurz ASA) einzurichten. Dieser tagt in der Regel einmal pro Quartal also 4 mal im Jahr und zusätzlich bei Bedarf oder nach Anlass.
 
Der ASA setzt sich zusammen aus Dienstgebervertretern, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten, Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und weiteren Fachleuten.
 
Sinn und Zweck ist die Beratung der Unternehmensleitung, die Bildung eines Kommunikationsnetzwerkes zum Thema Arbeitsschutz und das Schaffen einer regelmäßigen Austauschplattform.
 
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden. Betroffene, Arbeitgeber und Ärzte sind verpflichtet den Verdacht an die zuständige Berufsgenossenschaft (kurz BG) zu melden. Welche Erkrankungen zu Berufskrankheiten gezählt werden und weiterführende Informationen finden Sie hier.
 
Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und deren Beschäftigten. Ihre Aufgabe ist es Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und Beschäftigte (haupt-/ehrenamtliche) medizinisch/beruflich/sozial zu rehabilitieren.
 
Je nach Personenkreis sind unterschiedliche BG zuständig:
 
  • VBG: Verwaltung, Ehrenamtliche auf Bistumsebene
  • BGW: Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen
  • UKBW: Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen
 
Was ist ein Betriebsarzt/Arbeitsmediziner? Was sind seine Aufgaben? Wo finde ich „meinen“?
 
In jedem Betrieb gibt es potenziell gesundheitliche Belastungen und viele Krankheiten entstehen oftmals auch in Verbindung mit der Arbeit.
 
Der Betriebsarzt/Arbeitsmediziner befasst sich mit der gesundheitlichen Betreuung im Unternehmen/Betrieb, er ist Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, trägt maßgeblich zur Unfallverhütung und Vorsorge bei. Er ist medizinischer Ansprechpartner für die Mitarbeitenden und berät und unterstütz parallel das Unternehmen/Betrieb. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
 
Woher weiß ich welcher der für mich zuständige Betriebsarzt ist? Schauen Sie hier.
 
Was ist eine Bildschirmarbeitsplatzbrille und wie bekomme ich eine? Was ist der Unterschied zu einer normalen Brille?
Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine Sehhilfe, welche für die Arbeit am PC angepasst ist. Sie berücksichtigt die speziellen Anforderungen, welche für das Auge an einem Computerarbeitsplatz vorherrschen.
 
Woher ich merke, dass ich eine solche Sehhilfe brauche: Kopfschmerzen, gerötete/trockene Augen, schnelle Ermüdung, Lichtempfindlichkeit, reduzierte Sehschärfe.
 
In 4 Schritten zur Bildschirmarbeitsplatzbrille:
  1. Kostenerstattung klären à in der Regel zahlt der Arbeitgeber die Standardausführung, fragen Sie ggf. ihren zuständigen Personalsachbearbeiter
  2. Termin bei Betriebsmediziner (G 37 Untersuchung) oder Augenarzt vereinbaren
  3. Besuch beim Augenoptiker à Brille anfertigen lassen (ACHTUNG: keine Sonderwünsche oder selber Mehrkosten tragen)
  4. Kostenerstattung bei zuständigem Personalsachbearbeiter einreichen.
Infomaterial der BG zum Thema können Sie hier runterladen.
Das Merkblatt der Erzdiözese zur Bildschirmarbeitsplatzbrille können Sie sich hier runterladen.
 
Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vorbeugen und die Rettung sowie wirksame Löscharbeiten bei einem Brand ermöglichen.
 
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) formuliert lediglich Grundanforderungen, so dass es besonders wichtig ist ergänzende und präventive Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutz-/Sicherheitsbeauftragte und Brandschutzhelfer sind wichtige Akteure im Unternehmen/Betrieb die dies besonders im Blick haben.
 
Was ich als Mitarbeitender selbst tun kann:
  • Wachsam sein und frühzeitig die Feuerwehr alarmieren
  • Wissen wo der nächste Feuerlöscher sich befindet und wie er zu handhaben ist
  • Flucht- und Rettungswege kennen und freihalten
  • Keine offenen Flammen (ja auch keine Kerzen/Teelichter)
  • Unnötige Brandlast (brennbare Gegenstände, Papier, etc.) vermeiden
  • Brandschutztüren nicht verkeilen
Weiterführende Informationen zum Thema, finden Sie hier.
 
Wann muss ein Dienstunfall gemeldet werden?
 
Kirchenbeamte (Nichtkleriker) haben jedes dienstliche Ereignis, das ihrer Auffassung nach möglicherweise gesundheitliche Schäden verursacht hat oder künftig verursachen könnte – auch wenn diese noch nicht konkret erkennbar sind – innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfalltag zu melden.
 
Wer muss die Dienstunfallmeldung erstatten?
 
Ausfüllen und übermitteln ist Sache des verunfallten Beamten. Die Meldung ist in zwei Teile gesplittet, in den Fragebogen zum Unfall der KVBW und die interne Dienstunfallmeldung. Eine Meldung an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) und eine interne Meldung. Beide sind auszufüllen und entsprechend weiterzuleiten.
 
Wo finde ich den Fragebogen zum Unfall der KVBW und wohin ist er zu sende?
 
Der ausgefüllte Fragebogen zum Unfall ist an den Dienstvorgesetzten und an die oberste Dienstbehörde zur Unterschrift und Prüfung zu senden. Diese leiten den Fragebogen an die KVBW weiter.
 
Wo finde ich die interne Dienstunfallmeldung und wohin ist sie zu sende?
 
Die ausgefüllte interne Dienstunfallmeldung ist dem Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz per E-Mail an arbeitsschutz@ordinariat-freiburg.de von einer internen E-Mailadresse zuzusenden
 
Eine Kopie erhält die örtlich zuständige MAV, diese finden Sie unter folgendem Link
 
Es kann jederzeit passieren: in unmittelbarer Nähe ereignet sich ein Unfall. Für jeden besteht die Verpflichtung zum Leisten von Erster Hilfe (§ 323 c StGB). Erste Hilfe meint einfache lebensrettende und gesunderhaltende Sofortmaßnahmen, die einfach zu erlernen sind und bei medizinischen Notfällen angewendet werden können. Die Maßnahmen reichen dabei von Notruf absetzen, Pflaster kleben bis hin zu der stabilen Seitenlage und der Wiederbelebung.
 
Erste Hilfe im Betrieb meint medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen und ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
 
Machen Sie sich vertraut mit Ihren Gegebenheiten vor Ort: Wer ist bei mir Ersthelfer? Wo ist der nächste Erstehilfekasten/Defibrillator? Wie lange ist mein letzter Erstehilfekurs her? Wie setze ich einen Notruf ab? Will ich vielleicht selbst als Ersthelfer im Betrieb aktiv werden?
 
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Vielfältige Informationsmaterialen der BG können Sie hier downloaden.
 
Wir konzentrieren uns in diesem Kapitel insbesondere auf die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Ergonomie ist ein weites Feld und umfasst mehr als die richtige Sitzposition am Büroarbeitsplatz. Wichtig ist an dieser Stelle, eine ganzheitliche Betrachtung des Arbeitsplatzes, in der die Dimensionen Beleuchtung, Akustik, Klima, Haltung, Psyche als Einflussfaktoren auf gesunde/ergonomische Arbeitsbedingungen enthalten sind.
 
Der Arbeitgeber ist im Übrigen, durch das Arbeitsschutzgesetz, dazu verpflichtet alle 3 Jahre die Arbeitsbedingungen/-verhältnisse diesbezüglich genauer unter die Lupe zu nehmen. Wenn ein Arbeitsplatz neu eingerichtet wird, wenn etwas passiert ist (bspw. Arbeitsunfall), wenn es Veränderungen gibt oder - wenn mehr als 50 Mitarbeitende in der Einrichtung/Abteilung/Unternehmen tätig sind - sogar jährlich.
 
Was bringt es, sich mit dem Thema auseinander zu setzen?
  • Belastungen und Beanspruchungen können reduziert werden
  • Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit erhalten bleiben
  • Lebens-/Arbeitsqualität und Arbeitszufriedenheit können sich verbessern
Folgende Einstiegsfragen helfen bei der Annäherung an das Thema:
  • Ist mein Arbeitsplatz optimal beleuchtet und hell genug?
  • Bin ich an meinem Arbeitsplatz mit Lärmquellen/Lautstärke konfrontiert oder herrscht eine angenehme Geräuschkulisse?
  • Wie heiß, kalt, feucht, trocken ist es an meinem Arbeitsplatz und finde ich ein angenehmes Raumklima vor?
  • Kann ich an meinem Arbeitsplatz eine gesunde körperliche Haltung einnehmen?
 
Weiterführende und grundlegende Informationen  sowie praktische Tipps zum Thema finden Sie in den Links und auf der Seite des Betrieblichen Gesundheitsmanagements der Erzdiözese Freiburg.
 
Hinweis: Bei Fortbestand möglicher Beschwerden, wie Schmerzen in Rücken/Hand/Ellenbogen/Kopf, bei Verspannungen oder Sehschwierigkeiten sollten Sie Ihren behandelnden Arzt aufsuchen. Dieser kann Ihnen u.a. ein Attest für ergonomische Arbeitsmittel ausstellen. Hierbei handelt es sich in der Regel um: ergonomischer Bürostuhl, Fußstütze, Bildschirmerhöhung, Dokumentenhalter, ergonomische Tastatur/Maus, Sitz-Steh-Arbeitsplätze/-Schreibtische.
Mit diesem Attest wenden Sie sich dann an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter. Dieser prüft, ob der Arbeitgeber die Kosten komplett oder anteilig übernimmt, wie z. B. bei einer Bildschirmarbeitsplatzbrille (vgl. Arbeitsschutz ABC "Bildschirmarbeitsplatzbrille"). Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen können sich unterstützend auch an ihre Schwerbehindertenvertretung oder Inklusionsbeauftragte Person wenden.
 
Gerne können Sie sich auch an Ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz wenden. Diese können Sie unterstützen, sei es mit Infomaterial/Beratung sowie Workshops. Auch Ihre Betriebsärzte bieten Augenuntersuchungen (G37) und oder Ergonomie Beratungen an. Sprechen Sie uns an!
 
Die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz kann sich auf Dauer belastend auf die Augen und die Körperhaltung auswirken. Deswegen bieten in regelmäßigen Abständen die Betriebsärzte innerbetriebliche Augenuntersuchungen an, die sogenannte G 37. Diese Angebotsvorsorge (freiwillige Teilnahme, keine Verpflichtung) dient dazu die Beschäftigten zu beraten und dabei prioritär deren Sehvermögen zu beurteilen.
 
Im Fokus stehen dabei die Sehschärfe, das Gesichtsfeld, die Akkommodation, der Farbsinn, die Erkennung von Kontrasten und das Binokulare Sehen. Die standardisierten Untersuchungsbedingungen achten dabei auf die Körperhaltung, die Stellung des Blickwinkels, der Sehabstand, die Kontraste, das Ausleuchten und die Größ0e des Gesichtsfeldes.
 
Als Untersuchungsergebnis kann u.a. eine sog. Bildschirmarbeitsplatzbrille (vgl. den Themenpunkt "Bildschirmarbeitplatzbrille" in diesem ABC) empfohlen werden.
 
Wenn etwas „gerade noch mal gut gegangen“ ist, niemand zu Schaden gekommen ist, unsichere Zustände oder Verhaltensweisen zu Tage treten, wird dies im Arbeits- und Gesundheitsschutz als Beinaheunfall definiert.
 
Diese sollten Sie unbedingt an Ihre Vorgesetzten und die für Sie zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz melden. Tauchen diese nämlich öfter auf, handelt es sich wahrscheinlich um ein grundsätzliches Problem und diesem ist unbedingt auf den Grund zu gehen bevor Schlimmeres passiert und jemand wirklich zu Schaden kommt. Diese Meldung hat nichts mit petzen zu tun, sondern ist gelebte Verantwortung.
 
Weitere Hilfestellungen finden Sie hier.
 
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Was wird dabei wieso gemacht?
 
Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden systematisch Gefahren ermittelt und bewertet, welchen ein Beschäftigter bei seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt wird. Zusätzlich werden Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Beschäftigten abgeleitet, festgelegt und umgesetzt. Diese müssen dann in ihrer Wirksamkeit überprüft werden.
 
Wieso das gemacht wird? Es geht dabei um eine möglichst frühzeitige, präventive Erkennung von Gefährdungen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle zu vermeiden, bevor sie auftreten. Die rechtlichen Grundlagen sind hierzu u.a. im §§5,6 Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung zu finden.
 
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nämlich dazu verpflichtet in ausreichenden Abständen Arbeitsbedingungen zu bewerten, Gefährdungen zu minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchzuführen. Die Abstände sind hier nicht immer vorgeschrieben. Ebenso, dass „wie genau“ die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, nicht fest vorgeschrieben ist.
 
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Ausführliches Info-/Schulungsmaterial finden Sie hier.
 
Die für Sie zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz stehen hier ebenso wie die für sie zuständige Berufsgenossenschaft gerne beratend zur Verfügung.
 
Laut § 6 Abs. 2 S 3 der Arbeitsmedizinischenvorsorgevorschrift sind Impfungen dann Bestandteil der Arbeitsmedizinischen Vorsorgen und dem Beschäftigten anzubieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
 
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet bei der Gefährdungsbeurteilung den Stand der Arbeitsmedizin auch im Hinblick auf Schutzimpfungen berücksichtigen (vgl. hierzu § 4 Nr. 3 ArbSchG).
 
In der Regel bieten die Betriebsärzte vor Beginn der Grippesaison freiwillige und kostenlose Grippeschutzimpfungen an und beraten. Bei Interesse nehmen Sie gerne mit Ihrem zuständigen Betriebsmediziner oder mit uns, dem Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Kontakt auf.
 
 
Wann muss eine Unfallanzeige erstattet werden?
 
Eine Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat.
 
Wer muss die Unfallanzeige erstatten?

Der Prozess sieht vor, dass die direkte Führungskraft die Unfallanzeige idealerweise gemeinsam mit der verunfallten Person ausfüllt. Bei Fragen unterstützt Sie gerne der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.
 
Wo finde ich die Formulare für die Unfallanzeige?
 
 
Wohin ist sie zu senden?
 
Die Unfallanzeigen können Sie hochladen
 
 
Wer erhält eine Kopie der Unfallanzeige?
 

Für den Fall, dass die gesetzliche Unfallversicherung ihre Zuständigkeit ablehnt, besteht eine private Unfallversicherung der Erzdiözese.

Eine Prüfung ist auch für eventuelle Unfallfolgen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Fristen erkannt werden, möglich. Die Fristen entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern zur privaten Unfallversicherung der Erzdiözese Freiburg.
 
Informationen zu den Versicherungen in der Erzdiözese finden Sie hier
 
 
 
Wann muss eine Unfallanzeige erstattet werden?
 
Unfälle, die mit dem Besuch der KiTa / der Schule zusammenhängen, und Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Einrichtung sind anzuzeigen, wenn sie ärztlich behandelt werden müssen.
 
Wer muss die Unfallanzeige erstatten?

Ausfüllen und übermitteln ist Sache der KiTa-Leitung. Sie sollte sich aber zum Beispiel von Eltern den Unfallhergang schildern lassen, etwa wenn es einen Wegeunfall betrifft. 
 
Wo finde ich die Formulare für die Unfallanzeige?
 
 
Wohin ist sie zu senden?
 
Die Unfallanzeigen können Sie hochladen bei der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW)
 
Wer erhält eine Kopie der Unfallanzeige?
 
  • die verunfallte Person bzw. deren gesetzlich Vertretungsberechtigte
    (Bitte bewahren Sie die Unfallanzeige für eine Meldung zur Prüfung von eventuellen Folgeschäden s. Hinweisblatt Unfälle Kindertageseinrichtung auf)
  • der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz per E-Mail an arbeitsschutz@ordinariat-freiburg.de von einer internen E-Mailadresse

Für den Fall, dass die gesetzliche Unfallversicherung ihre Zuständigkeit ablehnt, besteht eine private Unfallversicherung der Erzdiözese.

Eine Prüfung ist auch für eventuelle Unfallfolgen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Fristen erkannt werden, möglich. Die Fristen entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern zur privaten Unfallversicherung der Erzdiözese Freiburg.

Informationen zu den Versicherungen der Erzdiözese finden Sie hier.
 
 
Jeder Beschäftigte ist unmittelbar bei Aufnahme seiner Tätigkeit und bei Eintritt ins Unternehmen zu unterweisen. Danach folgen Unterweisungen, wenn neue Tätigkeiten hinzu kommen oder einmal jährlich, die sogenannte Jahresunterweisung. Zur Teilnahme an diesen Unterweisungen sind Sie als beschäftige Person verpflichtet, ebenso wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie zu unterweisen.
 
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
 
Bei Interesse nehmen Sie gerne Kontakt auf mit Ihrem Vorgesetzten, mit Ihrer zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder mit uns, dem Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Kontakt auf.
  

Referentin für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

  

Koordinierende Fachkraft für Arbeitssicherheit

  

Sachbearbeitung

 
Kontakt
Tel: +49 (761) 2188 801