Wann muss eine Unfallanzeige erstattet werden?
Eine Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat.
Wer muss die Unfallanzeige erstatten?
Der Prozess sieht vor, dass die direkte Führungskraft die Unfallanzeige idealerweise gemeinsam mit der verunfallten Person ausfüllt. Bei Fragen unterstützt Sie gerne der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Wo finde ich die Formulare für die Unfallanzeige?
Wohin ist sie zu senden?
Die Unfallanzeigen können Sie hochladen
- bei der VBG für Beschäftigte des Erzbistums, Beschäftigte in Kirchengemeinden und Ehrenamtlich Tätige
- bei der BGW für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen
- Button "als Gast anmelden"
- unter "Mitgliedschaft und Beitrag" das Formular "Mitteilung an Unfallversicherungsträger" auswählen
Wer erhält eine Kopie der Unfallanzeige?
- die verunfallte Person
- der Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz per E-Mail an arbeitsschutz@ordinariat-freiburg.de von einer internen E-Mailadresse
Für den Fall, dass die gesetzliche Unfallversicherung ihre Zuständigkeit ablehnt, besteht eine private Unfallversicherung der Erzdiözese.
Eine Prüfung ist auch für eventuelle Unfallfolgen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Fristen erkannt werden, möglich. Die Fristen entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern zur privaten Unfallversicherung der Erzdiözese Freiburg.
Informationen zu den Versicherungen in der Erzdiözese finden Sie hier.

